Swiss Made Regel 60 Prozent Anteil erklärt

„Swiss Made“: 60‑Prozent‑Regel

Kaum ein Schriftzug auf einem Zifferblatt weckt so klare Erwartungen wie „Swiss Made“. Er steht für Herkunft, handwerkliche Sorgfalt und eine lange Tradition der Uhrenfertigung. Gleichzeitig ist er kein rein poetisches Versprechen, sondern an konkrete rechtliche Vorgaben gebunden.

Im Mittelpunkt dieser Vorgaben steht die 60‑Prozent‑Regel. Sie entscheidet darüber, ob eine Uhr den Herkunftshinweis tragen darf, und sie beeinflusst Entscheidungen entlang der gesamten Fertigung: von der Auswahl der Komponenten über die Montage bis zur Kalkulation der Produktionskosten.

Die Regel wirft Fragen auf, die Käufer und Hersteller gleichermaßen beschäftigen: Welche Anteile der Wertschöpfung müssen in der Schweiz stattfinden? Welche Arbeitsschritte zählen, welche nicht? Und warum kann eine Uhr trotz internationaler Lieferketten dennoch rechtmäßig als „Swiss Made“ gekennzeichnet sein?

Wie wird der 60‑%‑Schwellenwert berechnet (Herstellkosten, Kostenarten, Nachweise)?

Der 60‑%‑Schwellenwert bezieht sich auf den Anteil der in der Schweiz angefallenen Herstellungskosten an den gesamten Herstellungskosten eines Produkts. Basis ist eine nachvollziehbare Kalkulation pro Referenz (Modell/Variante), die den Material- und Fertigungsfluss entlang der Wertschöpfung abbildet und den Schweizer Anteil rechnerisch ausweist.

Welche Kosten fließen in die Rechnung ein?

  • Direkte Materialkosten: Bauteile, Rohstoffe, Halbfabrikate, Komponenten; bewertet zu Einkaufs- oder Herstellpreisen zuzüglich direkt zurechenbarer Bezugskosten.
  • Direkte Fertigungskosten: Löhne/Gehälter der Produktion, Maschinenlaufzeiten, Fertigungshilfsstoffe, Prüfarbeiten, Montage, Endkontrolle.
  • Fertigungsgemeinkosten: Energie, Instandhaltung, Abschreibungen produktionsnaher Anlagen, Qualitätswesen, Produktionsplanung; nur, wenn nach einem konsistenten Schlüssel auf Produkte umgelegt.
  • Kosten für F&E: anteilig, sofern produktbezogen zurechenbar und in der Herstellkalkulation methodisch sauber abgegrenzt.
  • Nicht als Herstellungskosten: Marketing/Vertrieb, Administration ohne Produktionsbezug, Finanzierungskosten, Margen, reine Handelsaufschläge.

Rechenlogik und Abgrenzung des „Schweiz“-Anteils

  1. Gesamtherstellkosten je Einheit (oder je Los) bestimmen: Summe aller zulässigen Kostenarten für die Herstellung.
  2. Schweizer Herstellkosten isolieren: Kostenpositionen zählen als „Schweiz“, wenn sie in der Schweiz anfallen (z. B. Schweizer Lohnkosten für Montage, Schweizer Maschinenkosten, inländische Bearbeitungsschritte, lokal erbrachte Prüfleistungen).
  3. Quote berechnen: (Schweizer Herstellkosten ÷ Gesamtherstellkosten) × 100.
  4. Konsequente Bewertungsmethode festlegen: gleiche Perioden, Wechselkurse, Zuschlagsätze und Umlageschlüssel; keine situative Anpassung je Produkt.

Für den Nachweis werden prüffähige Unterlagen benötigt: Stücklisten, Arbeitspläne, Produktions- und Prüfnachweise, Lieferantenrechnungen, Zoll- und Transportbelege, Lohn- und Zeitdaten, Maschinenstundensätze, Gemeinkostenkalkulation mit Umlageschlüsseln sowie eine versionierte Kalkulationsdatei je Referenz. Bei ausgelagerten Schritten sind Leistungsbeschreibungen und Abrechnungen des Auftragsfertigers hilfreich, damit der Ort der Wertschöpfung und die zugeordneten Kosten eindeutig belegbar bleiben.

Welche Produktionsschritte müssen in der Schweiz stattfinden, damit „Swiss Made“ zulässig ist?

Damit ein Produkt als „Swiss Made“ gelten darf, reicht ein Firmensitz in der Schweiz nicht aus. Maßgeblich sind konkrete Arbeitsschritte im Land sowie der Ort, an dem die Wertschöpfung entsteht. Welche Tätigkeiten genau verlangt werden, hängt von der Produktkategorie (z. B. Uhren, Lebensmittel, Industrieprodukte) und den jeweiligen Detailregeln ab.

Bei Industrieprodukten steht häufig die Fertigung der funktionsbestimmenden Teile im Vordergrund: Herstellung, Bearbeitung oder Montage jener Komponenten, die die Eigenschaften und den Verwendungszweck prägen. Auch die finale Montage kann eine Rolle spielen, wenn sie technisch relevant ist und nicht nur aus einfachem Verpacken besteht.

Ein weiterer Punkt ist die Produktentwicklung. In vielen Fällen muss die technische Konzeption, Konstruktion oder ein wesentlicher Teil der Planung in der Schweiz erfolgen, damit die Herkunftsangabe nicht bloß auf Zulieferungen beruht. Entwicklungsarbeit im Land zählt als Wertschöpfung, sofern sie nachweisbar ist und das Produkt tatsächlich formt.

Entscheidend ist zudem, dass die prägende Qualitätskontrolle in der Schweiz stattfindet: Endprüfung, Funktions- und Sicherheitstests, Kalibrierung oder Freigabeprozesse, die über reine Sichtkontrollen hinausgehen. Wird die Endabnahme außerhalb der Schweiz durchgeführt, kann das die Zulässigkeit gefährden, besonders wenn damit die Verantwortung für die Produktqualität verlagert wird.

Bei Uhren gelten zusätzliche, streng geregelte Schritte. Für „Swiss Made“ muss die Uhr ein Schweizer Uhrwerk enthalten, das in der Schweiz eingeschalt und kontrolliert wurde; außerdem muss die Uhr in der Schweiz eingeschalt werden und die Endkontrolle in der Schweiz durchlaufen. Diese Abfolge sorgt dafür, dass nicht nur Teile aus der Schweiz stammen, sondern auch Montage und Prüfung dort erfolgen.

Nicht ausreichend sind Tätigkeiten ohne technischen Gehalt: bloßes Labeln, Marketing, einfache Verpackung oder Versand ab Schweizer Lager. Wer „Swiss Made“ nutzen will, muss die relevanten Herstell- und Prüfprozesse sowie deren Kostenanteile sauber dokumentieren, da die Zulässigkeit bei Kontrollen anhand von Unterlagen, Stücklisten und Prozessnachweisen beurteilt wird.

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